immobilien kemmler
Meersburg / Überlingen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Immobilien Kemmler

Angebote

1) Unsere Angebote sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt; eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.

2) Bei Weitergabe an Dritte ist der Empfänger für die entgangene Provision in voller Höhe haftbar.

3) Sollten die von uns angebotenen Objekte bereits von dritter Seite bekannt sein, muss dies innerhalb von 3 Tagen durch Rücksendung des Angebots mitgeteilt werden. Geschieht dies nicht und kommt es zu einem Kaufabschluss, ist die Provision in voller
Höhe zu leisten.

4) Irrtum, Preisänderung, Zwischenverkauf bzw. -vermietung bleiben vorbehalten.
 

Kaufobjekte

1) Käufer und Verkäufer bezahlen am Tag des Kaufabschlusses eine Vermittlungsprovision von jeweils 3% des Verkaufspreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
 

Mietobjekte

1) Der Mieter bezahlt am Tag des Mietabschlusses eine Vermittlungsprovision in Höhe von zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Bei gewerblichen Objekten beträgt die Vermittlungsprovision 3 Monatsmieten zusätzlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2) Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustandegekommende Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittvorbehaltes aufgelöst oder aus anderen, in der Person des Käufers/Mieters/Pächters liegenden Gründen., rückgängig gemacht wird.
 

Haftungsmaßstab

1) Die Firma Immobilien Kemmler haftet bei eigenen Vertragsverletzungen wie bei solchen von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird grundsätzlich ausgeschlossen.
 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Überlingen am Bodensee.

2) Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Immobilien Kemmler und dem Kunden untersteht deutschem Recht.
 

Salvatorische Klausel

1) Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

2) Die unwirksame Klausel ist in einem solchen Fall durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

Meersburg, den 6 November 1988

 

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